Cyprus, Nicosia

Oberster Gerichtshof der Türkei: Längere Abwesenheit der Ehefrau ist kein Scheidungsgrund

02.09.2025 / 12:20
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Am 2. September 2025 entschied das Oberste Kassationsgericht, dass das längere Fernbleiben einer Ehefrau vom gemeinsamen Zuhause ohne Wissen oder Zustimmung des Ehemannes keinen Scheidungsgrund darstellt, auch wenn ein örtliches Gericht zuvor anders entschieden hatte.

Der Fall begann in Aydın (Nazilli), wo der Ehemann eine Gegenklage auf Scheidung einreichte. Das Berufungsgericht — die 18. Zivilkammer des Regionalen Berufungsgerichts Izmir — gab dem Mann recht und urteilte, dass das lange Verschwinden der Frau ohne sein Wissen eine „Zerstörung der Ehegrundlage“ darstelle, und gab seiner Klage statt.

Die Entscheidung wurde jedoch von der Vertreterin der Frau angefochten, und der Fall gelangte vor das Kassationsgericht. Juristen erklärten, dass nach Artikel 166 des türkischen Zivilgesetzbuchs dieses Argument — das Fernbleiben der Ehefrau — nicht unter die Kategorie „unheilbare Zerrüttung der Ehe“ fällt. Daher hob das Gericht die Berufungsentscheidung auf und stellte fest, dass der Mann keine Grundlage hatte, die Scheidung wegen des „vorzeitigen Weggangs“ seiner Frau einzureichen.

Darüber hinaus wurde im Rahmen der bevorstehenden Justizreform angekündigt, dass ein System der Familienmediation eingeführt werden soll. Justizminister Yılmaz Tunç betonte, dass die neue Gesetzesinitiative es ermöglichen werde, Fragen wie finanzielle Entschädigung, Unterhalt und Vermögensaufteilung getrennt zu behandeln. Seiner Ansicht nach wird dies die Lösung von Scheidungsverfahren beschleunigen.

Statistiken bestätigen die Relevanz solcher Änderungen: Während die Zahl der neuen Scheidungsverfahren im Jahr 2023 bei rund 290.000 lag, stieg sie 2024 auf etwa 320.000 an.

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